Satzung

Satzung Deutsche Gesellschaft für EMV-Technologie e.V.
(Vereinsregister München - Nr. 14370)

I. Allgemeine Bestimmungen
 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1.  Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Elektromagnetische Verträglichkeits-Technologie" (DEMVT).
  2.  Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen: er hat seinen Sitz in München. Nach Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
  3.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt das Ziel, entsprechend der Definition der EMV, d.h. die Fähigkeit der ordnungsgemäßen Funktion von elektrischen und elektronischen Systemen in der elektromagnetischen Umwelt, die fachlichen Interessen aller damit Betroffenen zu unterstützen.
  2. Der Verein arbeitet mit der GM (x) im Hinblick auf Fachfragen der EMV engstens zusammen.
  3. Über Ziele und Aktivitäten der DEMVT e.V. ist die GM (x) zu informieren.
  4. Arbeitskreise werden bei Interesse der GM (x) mit dieser gemeinsam durchgeführt.
  5. Der Verein will durch seine Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für EMV-Fragen vertiefen.
  6. Der Verein initiiert und unterstützt Forschungsvorhaben und -untersuchungen in dem Bereich der Wissenschaft und Forschung und tritt für die Vorbereitung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der elektromagnetischen Wirkungen ein.
  7. Der Verein will die Normung im europäischen und internationalen Sektor beobachten und eigene Gesichtspunkte im Hinblick auf eine Harmonisierung einbringen.
  8. Der Verein versucht, im messtechnischen Bereich einen europäischen Gedankenaustausch und die Nivellierung der Anforderung an Messverfahren zu unterstützen.
  9. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  10. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     

II. Rechtsverhältnisse

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person, vertreten durch eine namentlich benannte natürliche Person, werden, die auf dem Gebiet der EMV tätig ist.
  2. Der Verein besteht aus:
    • persönlichen Mitgliedern
    • fördernden Mitgliedern
    • korporativen Mitgliedern
  3. Persönliche Mitglieder sind Einzelpersonen. Fördernde Mitglieder sind Unternehmen, die für die Belange der EMV tätig sind. Korporative Mitglieder sind andere Vereine, die dem EMV-Gedanken verpflichtet sind. Den Mitgliedern der Vereine stehen die gleichen Möglichkeiten zu Informationen, wie persönlichen DEMVT e.V. Mitgliedern zur Verfügung. Sie haben Stimmberechtigung pro Verein in der Mitgliederversammlung und entsenden nur 1 Vertreter in die Mitgliederversammlung.
  4. Ein Versand von Unterlagen erfolgt jeweils über die Geschäftsstelle des korporativen Mitgliedsvereins.
  5. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben und/oder sich besonders für die Belange der EMV eingesetzt haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
     

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten, Anträge einzubringen und sich in Fachausschüssen zusammenzuschließen.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmeantrag, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern und zu unterstützen.
  3. Nur persönliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
  4. Der Jahresmitgliedsbeitrag für persönliche Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Fördernde Mitglieder unterstützen die EMV-wissenschaftliche Arbeit des Vereins durch jährliche Spenden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag im voraus zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
     

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach Veröffentlichung unter den Mitgliedern und sofern kein Einspruch erfolgt. Im Falle eines Widerspruchs entscheidet über die Aufnahme die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch:
  • Austritt
  • Tod
  • Ausschluss
  1. Die Austrittserklärung muss schriftlich an die Geschäftsstelle erfolgen. Dabei ist eine dreimonatige Kündigungsfrist, jeweils zum Jahresende, einzuhalten. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied grob gegen die Satzung oder die Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, rückständige Beitragsforderungen des Vereins bleiben bestehen.
     

III. Verfassung

§ 6 Organe des Vereins
 

Vereinsorgane sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
     

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr, durch den Vorstandsvorsitzenden einzuberufen. Der Vorstandsvorsitzende kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Eine Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Nach der zweiten Einladung, die entweder zusammen mit der ersten Einladung, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen nach der nichtbeschlussfähigen Mitgliederversammlung zu erfolgen hat, ist die neue Mitgliederversammlung unbedingt beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • Wahl des Vorstandsvorsitzenden
  • Wahl des Vorstandes und dessen Vertretern
  • Wahl von vier Rechnungsprüfern für die Dauer eines Haushaltsjahres mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
  • Außerdem:
    • Entgegennahme des vom Vorstandsvorsitzenden genehmigten Jahresprogramms einschließlich Haushaltsplan und Geschäftsbericht mit Jahresabschluss
    • Entlastung des Vorstands
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für Persönliche, Fördernde und Korporative Mitglieder
    • Beschlussfassung über eingebrachte Vorschläge und Anträge sowie über allgemeine Angelegenheiten.
    • Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung (Versammlungsleitung) hat der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
  2. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die durch den Schriftführer zu beurkunden ist.
     

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
  • dem Vorsitzenden
  • dem Stellvertreter des Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassierer

Der Vorstand ist berechtigt, bis zu 4 weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand zu berufen.
Vorstand im Sinne § 21 BGB ist der Vorstandsvorsitzende und dessen erster Stellvertreter. Diese vertreten den Verein jeweils allein.

 

  1. Der Vorstand mit Ausnahme des zweiten Stellvertreters des Vorsitzenden wird durch die Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre für den Vorstandsvorsitzenden, den Schriftführer und den Kassierer. Für die Referenten beträgt die Wahlperiode 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der erste Vorsitzende der GM (x) (Gesellschaft für ....) ist ex officio zweiter Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden der DEMVT e.V.
  2. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
  • Erstellung des Jahresprogramms einschließlich Haushaltsplan und Geschäftsbericht mit Jahresabschluss.
  • Durchführung der Vorhaben des Vereins.
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  1. Er ist verantwortlich für die Geschäftsführung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Der Vorstand kann zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben Sachverständige aus der Mitgliedschaft oder aus anderen Bereichen fallweise zur Unterstützung und Mitarbeit auffordern und/oder Arbeitskreise unter der Leitung der Referenten zur Behandlung besonderer Themen schaffen.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern; nach erneuter Ladung mit gleicher Tagesordnung auch bei weniger als 3 Mitgliedern.
     

IV. Sonstige Bestimmungen

§ 9 Haushaltsplan und Rechnungslegung

  1. Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan zu erstellen, der alle vorhersehbaren Einnahmen und Ausgaben enthält. Er wird vom Vorsitzenden genehmigt und durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgetragen.
  2. Der Vorstand hat nach Ablauf eines Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. März einen Geschäftsbericht mit Jahresabschluss zu erstellen und diesen der Mitgliederversammlung vorzutragen.
  3. Die Haushaltführung und der Jahresabschluss sind durch mindestens 2 der von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer so rechtzeitig zu prüfen, dass das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung vorgetragen werden kann. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Beschlüsse der DEMVT e.V., die den satzungsgemäßen Zielen der GM (x) entgegenstehen, oder über die der DEMVT e.V. zur Verfügung stehenden Mittel hinaus eine finanzielle Belastung der GM (x) zur Folge haben können, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den  Vorstand der GM (x).
     

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Anträge auf Auflösung sind durch den Vorstandsvorsitzenden den Mitgliedern mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich anzukündigen.
  3. Bei Auflösung des Vereins sind vertraglich übernommene Pflichten zu erfüllen.
  4. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der bisherigen Vereinszwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgesellschaft e.V. in Bonn, die es nur für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
     

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 07.11.1991 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt am 01.01.1992 in Kraft.
Änderungen der Satzung sind beim Vereinsregister vorgelegt.