Neue Konzeption

New Approach
Zur Vermeidung langwieriger Entscheidungsprozeduren wurde in der Entschließung des Rates der EU vom 07. Mai 1985 [85/C 136/01] für den Bereich der technischen Harmonisierung und Nutzung der Normen eine neue Verfahrensweise [neue Konzeption] auf den Weg gebracht. Darin sind die folgenden vier Grundprinzipien verankert.
Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften beschränkt sich auf die grundlegenden Sicherheitsanforderungen [oder sonstigen Anforderungen im Interesse des Gemeinwohls], denen die in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse genügen müssen, für die der freie Warenverkehr in der Gemeinschaft gewährleistet sein muss, d.h. detaillierte technische Spezifikationen werden nicht mehr, wie früher üblich, in den Harmonisierungsvorschriften aufgenommen sondern bleiben den Normen vorbehalten;
den für die Industrienormung zuständigen Gremien wird die Aufgabe übertragen, technische Spezifikationen unter Berücksichtigung des Standes der Technologie auszuarbeiten;
diese technischen Spezifikationen erhalten keinerlei obligatorischen Charakter, sondern bleiben freiwillige Normen;
die Verwaltungen werden gleichzeitig dazu verpflichtet, bei Erzeugnissen, die nach harmonisierten Normen hergestellt worden sind, eine Übereinstimmung mit den in EG-Richtlinien aufgestellten grundlegenden Anforderungen anzunehmen. In Fällen, in denen der Hersteller nicht nach diesen Normen produziert, liegt die Beweislast für die Übereinstimmung seiner Erzeugnisse mit den grundlegenden Anforderungen der EG-Richtlinien bei ihm.
Das seit über 20 Jahren bestehende Harmonisierungskonzept wurde überarbeitet und das Ergebnis am 13 August 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union als Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465EWG des Rates veröffentlicht