Ortsfeste Anlage

Fixed Installation
nach Artikel 2 der neuen EMV-Richtlinie bzw. §13 des neuen EMVG von 2008 eine spezielle Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die zweckorientiert miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem bestimmten Ort eine spezielle Aufgabe zu erfüllen. Beispiele hierfür sind komplette Industrieanlagen der Fertigungs- und Prozessindustrie, Kraftwerke, Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetze, automatisierte Hochregallager, Flugplatz-Beleuchtungsanlagen, Windkraftanlagen u.a. Sie müssen so betrieben und gewartet werden, dass sie die grundlegenden gesetzlich fixierten EMV-Schutzanforderungen erfüllen, jedoch ist für sie keine EG-Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnung erforderlich. Allerdings ist nach § 4 Abs. 2, Satz 2 EMVG für Kontrollen durch die Bundesnetzagentur die Dokumentation der Anlage in aktueller Version zur Einsicht bereitzuhalten. Verantwortlich dafür ist der Eigentümer bzw. Betreiber der Anlage. Die Anforderungen an eine solche Dokumentation findet sich auf der folgenden Website