Kfz-EMV-Richtlinie

EMC Vehicle Directive / Automotive EMC Directive
Historie:
1970: Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kfz-Anhängern [70/156/EWG];
1972: EG-Kfz-EMV-Richtlinie Störaussendung von Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung und elektromagnetische Verträglichkeit von Kraftfahrzeugen [72/245/EWG];
1995: Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung an den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. Sie trat am 01. Januar 1996 in Kraft [alte Kfz-EMV-Richtlinie aus Sicht des Jahres 2005].
2004: Richtlinie der Kommission 2004/104/EG vom 14. Oktober 2004 zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung [elektromagnetische Verträglichkeit] von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern [anzuwenden ab 2006; neue Kfz-EMV-Richtlinie aus Sicht des Jahres 2005].
Die Kfz-EMV-Richtlinie ist eine produktspezifische Einzelrichtlinie [vertikale Richtlinie], in der die EMV-Anforderungen an die HF-Störfestigkeit und -Störaussendung für Kraftfahrzeuge und deren elektrische elektronische Unterbaugruppen [EUBs] festgelegt sind. Sie wird durch §55a der Straßenverkehrszulassungsordnung [STVZO] in deutsches Recht umgesetzt. Im Gegensatz zur allgemeinen EMV-Richtlinie, die nur auf Normen verweist, sind darin auch Prüfaufbauten, spezielle Kfz-spezifische Störgrößen und einzuhaltende Grenzwerte für Störaussendungen beschrieben und festgelegt. Die Prüfaufbauten und die Grenzwerte unterscheiden sich zum Teil stark von den in der allgemeinen EMV üblichen Anordnungen. Auch begnügt sich die Kfz-EMV-Richlinie nicht mit einer schriftlichen EG-Konformitätserklarung und CE-Kennzeichnung eines Produkts durch den Hersteller, wie in der allgemeinen EMV-Richtlinie vorgesehen, sondern die erforderlichen EMV-Prüfungen müssen in vom Kraftfahrt-Bundesamt [KBA] akkreditierten Prüflabors oder von einem vom KBA anerkannten Technischen Dienst durchgeführt werden. Auf Basis eines dort erstellten Prüfberichts sowie eines Nachweises, dass der EUB-Hersteller über ein akzeptables Qualitätssicherungssystem verfügt, erteilt das KBA dann im Sinne einer Typgenehmigung die sogenannte e-Kennzeichnung, das dem damit gekennzeichneten Produkt im Sinne des Vermutungsprinzips seine EMV-Tauglichkeit bescheinigt