Grenzwert

Limit Value
der Begriff „Grenzwert“ impliziert unterschiedliche Bedeutungen. In der Mathematik repräsentiert er auf streng definitorischer Basis als „Limes“ z.B. einen Zahlenwert g, dem eine konvergente Zahlenfolge a1, a2, a3, ..., an zustrebt [g = Limes von an für n gegen Unendlich] oder den Grenzwert einer Funktion f(x) wenn x gegen x0 geht [g = Limes f(x) für x gegen x0]. Im Zusammenhang mit der Bewertung der Zulässigkeit von Belastungen physikalischer oder chemischer Art charakterisiert ein Grenzwert den in der Regel rechtsverbindlich zulässigen Höchstwert für eine spezielle Belastung, dessen Einhaltung sicherstellt, dass Mensch, Natur oder die materielle Umwelt durch die betreffende Beanspruchung im allgemeinen keinen Schaden nehmen. Entsprechende Grenzwerte werden durch staatliche Institutionen oder Interessenverbände festgelegt und beruhen auf dem aktuellen allgemein anerkannten Wissensstand.
Speziell im Zusammenhang mit der EMV interessieren für Geräte, Apparate und Betriebsmittel Störfestigkeits- und Störemissionsgrenzwerte wie sie in den Fachgrundnormen, den Produktnormen und den Produktfamiliennormen festgelegt sind. Bei ihrer Einhaltung wird aus juristischer Sicht vermutet, dass die betrachteten Betriebsmittel den Schutzanforderungen des EMVG entsprechen.
Für den Schutz von Gesundheit und Umwelt sind zahlreiche Grenzwerte festgelegt. Sie betreffen Lärm, Luft- und Wasserverunreinigungen u.v.a. im Übermaß schädlich wirkende Beanspruchungen, darunter auch die Belastung von Menschen und Tieren durch elektromagnetische Felder, herrührend insbesondere von Mobilfunk- und Elektroenergieversorgungsanlagen. Entsprechende zulässige Expositionsgrenzwerte sind in der Richtlinie 2004/40/EG der EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen [elektromagnetische Felder], in der 26. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung [BImschV] und in der Unfallverhütungsvorschrift Elektromagnetische Felder BGV B11 der BG ETEM enthalten. Sie orientieren sich an den Richtlinien der ICNIRP, die auf der Begrenzung von thermischen Effekten, dem zurzeit einzig allgemein akzeptierten Wirkungsmechanismus von hochfrequenter Strahlung beruhen. Die Einhaltung der Vorgaben in der 26. BImschV und BGV B11 ist gesetzlich verbindlich.
Um diese Grenzwerte bzw. um die Modellvorstellungen, die zu ihrer Festlegung führten, tobt in der Öffentlichkeit unter dem Schlagwort Elektrosmog eine rigide, oft unsachliche und mit unzureichendem fachlichem Wissen geführte Diskussion. Allerdings ist dazu zu bemerken, dass zu manchen Aspekten auch unter den Experten Meinungsverschiedenheiten bestehen und dass zur Frage der zulässigen Belastung von Personen durch elektromagnetische Felder keine gesetzlich bindende EG-Richtlinie sondern bislang nur eine EU-Ratsempfehlung in Form der oben genannten Richtlinie 2004/40/EG existiert. Die verbindliche Einführung dieser Richtlinie wurde in Erwartung neuer Erkenntnisse von der Europäischen Kommission 2007 auf den 30. April 2012 verschoben. Die rechtsverbindliche Festlegung entsprechender Grenzwerte ist somit bis dahin den EU-Mitgliedstaaten überlassen und zum Teil durch starke Unterschiede geprägt, was natürlich die Öffentlichkeit verunsichert. Im Übrigen unterscheidet man bezüglich der zulässigen Belastung von Organismen durch elektromagnetische Felder sogenannte Basisgrenzwerte und abgeleitete Grenzwerte und in Bezug auf letztere sogenannte Auslösewerte. Darüber hinaus gibt es dem Vorsorgeprinzip folgend von den verschiedensten Institutionen empfohlene, sogenannte Vorsorgewerte. Im Übrigen ist der Problemkreis der biologischen Wirkungen elektromagnetischer Felder ein gegenüber der gerätebezogenen EMV klar abgegrenztes Problemfeld. Beide Phänomenbereiche werden infolge unscharfer Definitionen oftmals durcheinander gebracht. Siehe z.B. EMVU