EMV-Schutzanforderungen
sind grundlegende Anforderungen an ein Produkt bezüglich der Begrenzung der davon ausgehenden elektromagnetischen Störemissionen und der Sicherstellung einer ausreichenden Störfestigkeit gegenüber elektromagnetischen Störgrößen.
Konkret mussten gemäß dem alten EMVG vom 18.09.98 Geräte so beschaffen sein, dass bei vorschriftsmäßiger Installation, angemessener Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist und die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, so dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.
Die Einhaltung dieser Schutzanforderungen wurde aus juristischer Sicht vermutet bzw. galt für den Techniker mit hoher Wahrscheinlichkeit als erfüllt für Geräte, die mit den auf das jeweilige Gerät anzuwendenden EMV-Normen übereinstimmten bzw. für Geräte, bei denen der Hersteller die genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder keine solchen Normen vorhanden waren, wenn ein technischer Bericht oder die Bescheinigung einer Zuständigen Stelle gemäß EMVG §4, Abs.2 vorlag.
Gemäß ANHANG 1 der neuen EMV-Richtlinie, die ab Juli 2007 rechtswirksam wurde, beziehen sich die EMV-Schutzanforderungen [in Abänderung des bislang verwendeten Vokabulars für die erfassten Objekte] auf Betriebsmittel. Diese müssen nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass
Ortsfeste Anlagen sind darüber hinaus nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren und die EMV-relevanten Angaben zu den darin verwendeten Komponenten zu berücksichtigen. Diese in der Anlage realisierten EMV-Maßnahmen sind zu dokumentieren und für die zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu Kontrollzwecken zur Einsichtnahme bereit zu halten, solange die Anlage in Betrieb ist.
In der Neufassung des EMVG vom 29. Februar 2008, findet sich im Wesentlichen der gleiche Wortlaut
Konkret mussten gemäß dem alten EMVG vom 18.09.98 Geräte so beschaffen sein, dass bei vorschriftsmäßiger Installation, angemessener Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist und die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, so dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.
Die Einhaltung dieser Schutzanforderungen wurde aus juristischer Sicht vermutet bzw. galt für den Techniker mit hoher Wahrscheinlichkeit als erfüllt für Geräte, die mit den auf das jeweilige Gerät anzuwendenden EMV-Normen übereinstimmten bzw. für Geräte, bei denen der Hersteller die genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder keine solchen Normen vorhanden waren, wenn ein technischer Bericht oder die Bescheinigung einer Zuständigen Stelle gemäß EMVG §4, Abs.2 vorlag.
Gemäß ANHANG 1 der neuen EMV-Richtlinie, die ab Juli 2007 rechtswirksam wurde, beziehen sich die EMV-Schutzanforderungen [in Abänderung des bislang verwendeten Vokabulars für die erfassten Objekte] auf Betriebsmittel. Diese müssen nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass
- die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist und
- sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.
Ortsfeste Anlagen sind darüber hinaus nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren und die EMV-relevanten Angaben zu den darin verwendeten Komponenten zu berücksichtigen. Diese in der Anlage realisierten EMV-Maßnahmen sind zu dokumentieren und für die zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu Kontrollzwecken zur Einsichtnahme bereit zu halten, solange die Anlage in Betrieb ist.
In der Neufassung des EMVG vom 29. Februar 2008, findet sich im Wesentlichen der gleiche Wortlaut