EMV-Richtlinie

EMC Directive
Richtlinie der EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften zu den Fragen der EMV im europäischen Wirtschaftsraum [EWR], um darin den freien Verkehr mit den darin erfassten Produkten zu ermöglichen. Die erste Fassung der EMV-Richtlinie 89/336/EWG wurde 1989 veröffentlicht und war seit dem 01.01.1996 bis 20.07.2007 verbindlicher Bestandteil der EG-Richtlinien, die bei der CE-Kennzeichnung von Produkten zu beachten sind. Sie bezog sich auf Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann und legte entsprechende EMV-Schutzanforderungen fest. Als Geräte wurden dabei alle elektrischen und elektronischen Apparate, Anlagen und Systeme bezeichnet, die elektrische oder elektronische Bauteile beinhalten.
Anwendungserfahrungen und damit im Zusammenhang erkannte Mängel führten im Zuge des SLIM-Prozesses zu einer Neufassung, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 31.12.2004 [ABl. EU Nr. L 390 S. 24].
Ihr vollständiger Titel lautet:„Richtlinie 2004/108/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG“. Volltext und Anwendungsleitfaden siehe Websites am Ende des Artikels.
Die „alte“ EMV-Richtlinie 89/336/EWG wurde mit Wirkung vom 20. Juli 2007 aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt ist die „neue“ EMV-Richtlinie anzuwenden. Produkte, die der alten Richtlinie 89/336/EWG entsprechen, durften bis einschliesslich dem 19. Juli 2009 in Verkehr gebracht werden.
In der neuen EMV-Richtlinie sind grundlegende Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit festgelegt, die ein Betriebsmittel erfüllen muss, damit es in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden kann. „Betriebsmittel“ ist dabei der Oberbegriff für die von der Richtlinie erfassten Objekte, das sind einerseits „Geräte“ und andererseits „ortsfeste Anlagen“. Als Geräte im Sinne der Richtlinie sind auch Bauteile und Baugruppen zu verstehen, die vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut werden, sowie mobile Anlagen, die als eine Kombination von Geräten und anderen Komponenten definiert sind und an unterschiedlichen Orten betrieben werden können. Einbezogen in ortsfeste Anlagen sind in der neuen Richtlinie auch große Maschinen, Hochspannungsanlagen, Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetze. Diese müssen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt sein, bedürfen jedoch vor der Inbetriebnahme keiner Konformitätsbewertung. Sollte dennoch das Umfeld durch Störungen beeinträchtigt werden, verfügen die Behörden über rechtliche Mittel, um deren Abstellung zu veranlassen. Ausdrücklich nicht im Geltungsbereich der neuen EMV-Richtlinie liegen Funk- und Telekommunikationsendeinrichtungen, die von der R&TTE-Richtlinie erfasst sind, Luftfahrzeuge und zum Einbau in Luftfahrzeuge bestimmte Gerätschaften, Amateurfunkanlagen, sofern diese nicht kommerziell erhältlich sind, sowie Betriebsmittel, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften, wie z.B. elektronische Armbanduhren, keine beachtenswerten elektromagnetischen Störungen verursachen. Da sie viele Produktarten betrifft, zählt die EMV-Richtinie zu den sogenannten horizontalen Richtlinien.
Insgesamt lässt die neue EMV-Richtlinie gegenüber der vorangegangenen folgende Verbesserungen erwarten [Pressemitteilung von der 2625 Tagung des Rates, 14726/1/04 REV 1 (Presse 326)]:
Klärung des Geltungsbereichs durch eindeutigere Definitionen,
Schaffung geeignetere Regelungen für ortsfeste Anlagen,
Festlegung detaillierterer grundlegender Anforderungen,
Klärung der Rolle der harmonisierten Normen,
Vereinfachung des Konformitätsbewertungsverfahrens, das nunmehr in der alleinigen Verantwortung des Herstellers liegt,
Ausweitung der Wahlmöglichkeiten des Herstellers,
Verbesserung der Marktaufsicht durch eine bessere Rückverfolgbarkeit in Bezug auf den Hersteller