EMVG Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten [alte Bezeichnung] / von Betriebsmitteln [neue Bezeichnung]
Das EMVG regelt auf Basis der jeweils geltenden EMV-Richtlinie sowohl den Schutz der Funk- und Telekommunikationsdienste sowie den Betrieb elektrischer Geräte untereinander vor elektromagnetischen Störungen und auch den freien Wettbewerb elektrische Geräte auf dem europäischen Binnenmarkt. Zur Gewährleistung dieses Schutzes ist im Gesetz festgelegt, dass elektrische/elektronische Geräte einerseits keine unzulässig hohen Störemissionen verursachen dürfen und dass sie andererseits eine ausreichende Störfestigkeit gegenüber einwirkenden elektromagnetischen Störgrößen haben müssen.
Das alte EMVG vom 18.09.98 siehe: Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 64 vom 24.09.98, Seite 2882 setzte die EMV-Richtlinie 89/336/EWG in deutsches Recht um und galt für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann und legte entsprechende EMV-Schutzanforderungen fest. Als Geräte im Sinne dieses Gesetzes, d.h. in juristischem Sinn, wurden dabei entgegen der herkömmlichen Auffassung und im ingenieurmäßigen Sprachgebrauch manifestierten Sinn des Gerätebegriffs alle elektrischen und elektronischen Apparate, Systeme, Anlagen und Netze bezeichnet, die elektrische oder elektronische Bauteile beinhalten.
Nach der Neufassung der EMV-Richtlinie [2004/108/EG] trat am 01.03.2008 das danach novellierte EMVG in Kraft [Fundstelle: BGBl I Nr. 6 vom 29. Februar 2008, S. 220]. Ausführlicher Titel. „Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln“. „Betriebsmittel“ ist dabei in Anlehnung an die neue EMV-Richtlinie der juristische Oberbegriff für die vom EMVG erfassten Objekte. Das sind einerseits „Geräte“ und andererseits „ortsfeste Anlagen“.
Von der Betrachtung ausdrücklich ausgeschlossen sind Komponenten und Einrichtungen, welche als Waffen, Munition und Verteidigungsmaterial entwickelt werden. Darüber hinaus gelten auch für Kraftfahrzeuge und deren elektronische Unterbaugruppen, für Medizinprodukte, für Produkte in den Bereichen der Luft- und Raumfahrt sowie für Telekommunikationsendgeräte für die EMV andere Richtlinien, Gesetze und Normen.
Das alte EMVG vom 18.09.98 siehe: Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 64 vom 24.09.98, Seite 2882 setzte die EMV-Richtlinie 89/336/EWG in deutsches Recht um und galt für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann und legte entsprechende EMV-Schutzanforderungen fest. Als Geräte im Sinne dieses Gesetzes, d.h. in juristischem Sinn, wurden dabei entgegen der herkömmlichen Auffassung und im ingenieurmäßigen Sprachgebrauch manifestierten Sinn des Gerätebegriffs alle elektrischen und elektronischen Apparate, Systeme, Anlagen und Netze bezeichnet, die elektrische oder elektronische Bauteile beinhalten.
Nach der Neufassung der EMV-Richtlinie [2004/108/EG] trat am 01.03.2008 das danach novellierte EMVG in Kraft [Fundstelle: BGBl I Nr. 6 vom 29. Februar 2008, S. 220]. Ausführlicher Titel. „Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln“. „Betriebsmittel“ ist dabei in Anlehnung an die neue EMV-Richtlinie der juristische Oberbegriff für die vom EMVG erfassten Objekte. Das sind einerseits „Geräte“ und andererseits „ortsfeste Anlagen“.
Von der Betrachtung ausdrücklich ausgeschlossen sind Komponenten und Einrichtungen, welche als Waffen, Munition und Verteidigungsmaterial entwickelt werden. Darüber hinaus gelten auch für Kraftfahrzeuge und deren elektronische Unterbaugruppen, für Medizinprodukte, für Produkte in den Bereichen der Luft- und Raumfahrt sowie für Telekommunikationsendgeräte für die EMV andere Richtlinien, Gesetze und Normen.