EMV-Richtlinie 2014/30/EU

Nach 10 Jahren gibt es nun die „EMV-Richtlinie“ in einer neuen Version. Die Umsetzung ist am 20.04.2016 in Kraft getreten.

Welche Gründe führten zur neuen EMV-Richtlinie 2014/30/EU?

  • An der Richtlinie 2004/108/EG waren umfangreiche Änderungen durchzuführen.
  • Die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 hinsichtlich der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen waren umzusetzen.
  • Die Mitgliedsstaaten sollten gewährleisten, dass Funkdienstnetze, einschließlich Rundfunkempfang und Amateurfunkdienst, die gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) betrieben werden, Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetze sowie die an diese Netze angeschlossenen Geräte, gegen elektromagnetische Störungen geschützt werden.
  • Die einzelstaatlichen, sehr unterschiedlichen Rechtsvorschriften zum Schutz gegen elektromagnetische Störungen, sollen nun durch diese RL harmonisiert werden.
  • Betriebsmittel sollten sowohl Geräte als auch ortsfeste Anlagen umfassen.
  • Die Regelungen für Geräte sollten sowohl für fertige Geräte als auch für bestimmte Bauteile und Baugruppen gelten, sofern sie für den Endnutzer zur Verfügung gestellt werden.
  • Alle Wirtschaftsakteure, je nach Ihrer Rolle in der Lieferkette, sollen dafür sorgen, dass die Geräte der neuen Richtlinie entsprechen.
  • Das Konformitätsbewertungsverfahren soll ausschließlich beim Hersteller liegen.
  • Vom Einführer/Importeur muss sichergestellt werden, dass Produkte aus Drittländern dieser Richtlinie entsprechen. Der Einführer muss auf dem Gerät seinen Namen, seinen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Adresse auf dem Gerät anbringen.
  • Jeder Wirtschaftsakteur wird als Hersteller angesehen.
  • Die Rückverfolgbarkeit eines Geräts muss sichergestellt werden.

Weitere Details entnehmen stehen in der EMV-Richtlinie 2014.