Die bisherige EMV-Richtlinie 89/336/EWG wird durch die Neufassung 2004/108/EG ersetzt. Ab dem 20. Juli 2007 kann die neue EMV-Richtlinie durch die Hersteller angewendet werden. Produkte, die der bisherigen Richtlinie 89/336/EWG entsprechen, dürfen noch bis einschließlich 19. Juli 2009 in Verkehr gebracht werden.
Die neue EMV-Richtlinie enthalt einige wesentliche Änderungen. So wird z.B. zwischen „Geräten“ und „ortsfesten Anlagen“ unterschieden. Gerade bei der Konformitätsbewertung von komplexen Maschinenanlagen ist es in der Vergangenheit immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen.
Zeitliche Reihenfolge für die Umsetzung:
20. Januar 2005:
Die neue Richtlinie tritt formell in Kraft. Für die Hersteller hat dies aber praktisch noch keine Bedeutung, es gelten weiterhin die Regeln der bisherigen EMV-Richtlinie.
20. Juli 2007:
Bis zu diesem Zeitpunkt muss die neue Richtlinie in nationales Recht umgesetzt sein (z. B. Änderung des deutschen EMVG) und ab diesem Tag ist sie durch die Mitgliedstaaten anzuwenden. Die Hersteller können ab hier zwei Jahre lang zwischen den Regelungen der alten und der neuen Richtlinie wählen.
20. Juli 2009:
Bis zu diesem Tag dürfen Produkte noch nach der alten EMV-Richtlinie 89/336/EWG erstmalig in Verkehr gebracht werden. Danach müssen die neuen Anforderungen erfüllt werden. Dies gilt für das "erstmalige" Inverkehrbringen durch den Hersteller/Importeur. Lagerware bei Händlern ist in diesem Sinne bereits "in Verkehr" und bleibt daher unberührt.
Zuständige/Benannte Stellen:
Die bisher in der alten Richtlinie als "Zuständige Stellen" (competent bodies) bezeichneten unabhängigen Prüfstellen heißen nun in Angleichung an andere EU-Richtlinien des Neuen Konzepts "Benannte Stellen" (notified bodies). Sie haben eine ausschließlich fakultative Rolle, sie können vom Hersteller freiwillig bei der Konformitätsbewertung hinzugezogen werden. Bisher war dies verpflichtend, wenn der Hersteller von den harmonisierten Normen abweichen wollte oder musste.
Die Anforderungen an Benannte Stellen sind im Anhang VI niedergelegt und stimmen offenbar bis auf redaktionelle Umformulierungen mit denen aus der alten Richtlinie überein.
Ortsfeste Anlagen (Art. 13 u. Anh. I):
Für "ortsfeste Anlagen" (fixed installations) ist nun explizit festgeschrieben, was bisher nur im Leitfaden klargestellt war: Sie müssen elektromagnetisch verträglich sein, was durch Anwenden der "anerkannten Regeln der Technik" bei der Installation zu gewährleisten ist. Formelle Konformitätsbewertungsverfahren im Vorfeld, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung durch den Hersteller oder Installateur entfallen. Auftretende Störungen sind aber zu beseitigen.
Bei Geräten für definierte ortsfeste Anlagen, die sonst nicht frei auf dem Markt erhältlich sind, kann ebenfalls auf die formellen Pflichten wie Konformitätserklärung und -kennzeichnung verzichtet werden. Allerdings muss in den Begleitpapieren die exakte Bestimmung des Produkts angegeben werden.
Herkunftskennzeichnung (Art. 9):
Die EMV-Richtlinie fordert nun ebenfalls die Angabe von Namen und Adresse des Herstellers. Ausnahmen sind keine genannt, es besteht jedoch Wahlfreiheit, wo diese Angaben anzubringen sind (Produkt, Verpackung, Begleitpapiere). Bei Herstellern außerhalb der EU ist ersatzweise der Verantwortliche für das Inverkehrbringen innerhalb der EU anzugeben.